YouTube, die GEMA, das Urheberrecht (066)

von Marc Alexander Holtz //

YouTube als ein Schritt zur Legalisierung von User-Generated-Content im Web 2.0? Das Einbinden von YouTube-Videos (inklusive GEMA lizensierter Inhalte) stiftet unter Internet-Usern bezüglich der Rechtsfragen Verwirrung. Ein Teilergebnis der Innovationsfeindlichkeit des deutschen digitalen Urheberrechts.

Im November 2007 wird vom Übereinkommen der GEMA mit dem YouTube-Mutterschiff Google berichtet. Man ist der einzelnen Urheberrechtsverstöße und dem Versuch sie durch endlose Abmahnungen zu stoppen müde geworden. Die Benutzer der Online-Plattform YouTube können fortan kostenlos Videos ansehen und hochladen, jetzt auch mit GEMA-lizensierter Musik. Rechtefragen sind so gesehen unkontrolliert. Urheberrechtsverletzungen eine nur logische Folge. Erst nach Abmahnung der Rechteinhaber muss YouTube nach geltender amerikanischer Rechtssprechung Inhalte löschen.

Die Firma YouTube, LLC betreibt seit 2005 die Online-Video-Community YouTube. Google Inc. kauft YouTube, LLC mit Sitz in San Bruno, in Kalifornien, am 9. Oktober 2006 für 1,65 Milliarden Dollar. Googles Vision ist es, weltweit Informationen so zu organisieren, dass sie für alle Menschen nutzbar werden. Das Unternehmen zählt zu einer der international bekanntesten Marken. Und die GEMA? Sie ist eine deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Auch eine der Welt größten Autorengesellschaft für Werke der Musik.

Seit der Lizenzierungslösung über deren Finanzvolumina niemand genaueres weiß und nach veröffentlichten Berichten zu urteilen, ist die “Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke”, kontrolliert durch die GEMA seither, fast plötzlich erlaubt. Zumindest auf der Video-Plattform YouTube. Die zwischen GEMA und YouTube geschlossene Einigung ermöglicht Angaben zufolge die Nutzung offizieller Musikvideos der Plattenlabels und die Veröffentlichung selbstgedrehten Videomaterials mit GEMA-lizensierter Musik.

Im so genannten GEMA-Berechtigungsvertrag ist festgelegt, dass die in der GEMA organisierten Komponisten, Textdichter und Verleger ihre Rechte zur digitalen Nutzung ihrer Werke, offline, online, sprich, im Internet, zur weltweiten Wahrnehmung übertragen. Für die Künstler nicht immer von Vorteil. In Deutschland vertritt die GEMA Urheberrechte von mehr als 60.000, weltweit von ca. einer Million Rechteinhabern.

Urheber von Musikstücken - demnach Komponisten - können sich entscheiden, ob sie mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abschließen oder auch nicht. Wird ein solcher Vertrag abgeschlossen, regelt die Verwertungsgesellschaft im Auftrag des Rechteinhabers Tantiemen, sprich die Vergütung für die Nutzung seiner Musik, fordert sie ein und schüttet sie zu Teilen an ihn aus. Alternativ gibt es GEMA-freie Musik. Ein anderes Kapitel.

Verwirrung herrscht unter Bloggern über die Einbindung von YouTube-Content in die eigene Website mittels des YouTube Embedded Players. Der Quellcode zur durch den Nutzer ausgewählten Einbindung von Videos der Online-Community auf die eigene Website steht seit Längerem jedem Internet-User frei zur Verfügung. Im Copy-Paste-Verfahren lässt sich Videomaterial mühelos in die eigenen Seiten einbinden. Die Rechtslage bleibt an dieser Stelle unklar, die User in einer rechtlichen Grauzone. Es gibt Spekulationen, man fürchtet Abmahnungen gegen etwaige Urheberrechtsverstöße. Der Verantwortung für Verletzungen des Repertoires der GEMA-Mitglieder durch, wie auch immer geartete Nutzung, scheint sich niemand sicher entziehen zu können. Juristen warnen vor den großzügig angebotenen Möglichkeiten der Video-Community. Doch was im Netz ist, wird gern als allgemein verfügbar angesehen. Hierzu gibt es verschiedene Meinungen.

So bleiben Web-2.0-Portale und die Frage nach dem Urheberrecht ein heikles Thema. Während Nutzer die Videodatenbanken von YouTube, MyVideo oder Sevenload mit selbst produzierten oder fremden Videoclips, auch aus dem Fernsehen bestücken, sind die rechtlichen Auflagen, die dabei zu beachten sind, denselben in der Regel unbekannt. Das Urheberrecht soll grundsätzlich etwaige wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk berücksichtigen.

Der Upload von Musik auf die Videoplattform ist selbst durch eine GEMA-Lizenzierung rechtlich unvollständig geschützt. Neben Urheberrechten für Text und Komposition genießen Interpreten, Musiker und Tonträgerhersteller zudem noch Leistungsschutzrechte. Diese werden nicht durch die GEMA vertreten, sondern durch die Plattenfirmen selbst oder die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten).

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